An-, Ab- und Ummeldungen
Allgemeine Informationen
Anmeldung einer Wohnung (Zuzug aus einer anderen Stadt oder Gemeinde)
Wer eine Wohnung bezieht und vorher in einer anderen Stadt bzw. Gemeinde gemeldet war, hat sich gemäß § 13 Abs. 1 Hessisches Meldegesetz (HMG) innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Hierzu benötigen Sie ein weißes Anmeldeformular. Falls Sie nicht persönlich kommen können, ist es auch möglich, dass Sie eine andere Person hierzu beauftragen. Geben Sie dieser Person dann eine formlose Vollmacht und alle erforderlichen Unterlagen mit.
Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.
Notwendige Unterlagen
Für Ihre Anmeldung benötigen Sie Personalausweise, Kinderausweise bzw. Pässe der anmeldenden Personen (als Identitätsnachweise und zur Änderung der Wohnungsangaben)
Unterhalten Sie im Inland weitere Wohnungen, wird bei der Anmeldung durch die Meldebehörde nach den gesetzlichen Regelungen bestimmt, welche Wohnung die Hauptwohnung ist und welche Nebenwohnungen sind.
Abmeldung
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Neben- oder Zweitwohnung) aufgeben.
Seit dem 01.06.2004 brauchen Sie sich nicht mehr abzumelden, wenn Sie eine neue Wohnung in Deutschland beziehen. Nehmen Sie dann aber unverzüglich (innerhalb einer Woche) die Anmeldung der neuen Wohnung vor. Die neue Meldebehörde wird die Abmeldung der bisherigen Wohnung veranlassen.
Abmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.
Notwendige Unterlagen
Für die Abmeldung benötigen Sie die Ausweispapiere der abmeldenden Personen (Personalausweis oder Reisepass)
Ummeldung einer Wohnung (Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde Meißner)
Wer innerhalb der Gemeinde Meißner umzieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde umzumelden. Hierfür benötigen Sie ein gelbes Ummeldeformular.
Abmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.
Notwendige Unterlagen
Für die Ummeldung benötigen Sie:
gelbes Ummeldeformular (Dieses können Sie aufrufen, ausdrucken und ausfüllen, in der Gemeindeverwaltung ausfüllen oder zuvor im Schreibwarenhandel kaufen.)
Personalausweise der ummeldenden Personen (als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben)
Die Ummeldung erfolgt kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Hinweise zum Wohnungsstatus und zur Wohnungsart
Bei jeder An- und Abmeldung ist die Meldebehörde davon in Kenntnis zu setzen, welche weiteren Wohnungen bewohnt werden. Ebenso ist bei jeder An- und Abmeldung der Wohnstatus festzusetzen.
Wohnungsart
Einwohner/innen können eine oder mehrere Wohnungen bewohnen. Das Melderecht klassifiziert deshalb die Wohnungen nach der melderechtlichen Wohnungsart; dies wird auch Wohnungsstatus genannt. Danach wird in Haupt- und Nebenwohnung unterschieden.
Welchen Wohnungsstatus die ins Melderegister einzutragende Wohnung hat, bestimmt die Meldebehörde nach § 16 Hessisches Meldegesetz. Sind Betroffene mit der Statusbestimmung nicht einverstanden, weil ihrer Meinung nach die gesetzlichen Regelungen falsch angewendet worden sind, besteht ein Berichtigungsanspruch nach § 8 Nr. 2 Hessisches Meldegesetz. Eine Wahlmöglichkeit für die Betroffenen, ob die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung registriert werden soll, besteht dagegen nicht.
Diese Unterscheidung ist notwendig, weil viele Behördenzuständigkeiten, wie beispielsweise die Ausstellung von Personalausweisen, Reisepässen oder Lohnsteuerkarten, oder Rechte und Pflichten des Einwohners, die an seine Wohnung anknüpfen (Ausübung des Wahlrechts etc.), eindeutig festgelegt werden müssen.
Hauptwohnung
Wird nur eine Wohnung bewohnt, hat die alleinige Wohnung die rechtliche Bedeutung einer Hauptwohnung. Haben Einwohner/innen in mehreren deutschen Gemeinden Wohnungen, so ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Alle weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen.
Zur Festlegung der Hauptwohnung wird gemäß § 16 HMG zwischen nachstehenden Personengruppen differenziert:
Alleinstehende Einwohner/innen
(Ledige, Geschiedene, Verwitwete oder Verheiratete, die dauernd getrennt leben oder dessen Ehegatte im Ausland wohnt.)
Die Hauptwohnung von alleinstehenden Einwohner/innen ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung.
Verheiratete Einwohner/innen
Die Hauptwohnung von verheirateten Einwohner/innen ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie (Familienwohnung). Besteht keine Familienwohnung (sind also die Ehegatten bzw. Kinder für keine Wohnung gemeinsam gemeldet), ist die Hauptwohnung die jeweils zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung des jeweilig betroffenen Ehegatten.
Minderjährige Einwohner/innen
(unter 18 Jahren)
Die Hauptwohnung von minderjährigen Einwohner/innen ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten.
Mit Eintritt der Volljährigkeit findet keine Änderung im Melderegister in der Benutzung der Wohnungen statt. Diese wird erst dann erfolgen, wenn die/der Betroffene eine Wohnung aufgibt oder umzieht.
Behinderte in Behinderteneinrichtungen
Die Hauptwohnung von Behinderten, die in einer Behinderteneinrichtung untergebracht sind, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung der bisherigen Personensorgeberechtigten.
Mit Vollendung des 27. Lebensjahres treten für den Behinderten die gleichen Folgen ein wie für einen Minderjährigen.
Vorwiegende Benutzung
Die vorwiegende Benutzung einer Wohnung ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner/die Einwohnerin (bei Verheirateten: wo sich die Familie) am häufigsten aufhält.
Der Wohnungsstatus wird nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst, sondern auf die zeitliche Dauer in der Wohnsitzgemeinde festgesetzt. Prognosezeitraum für die Entscheidung ist ein Jahr. Dazu sind die voraussichtlichen Aufenthaltstage für jede Wohnung zu zählen und zu vergleichen. Die Meldebehörde prüft, ob die Darlegungen zur vorwiegenden Benutzung glaubhaft sind. Dabei kommt der Entfernung zwischen den angegebenen Wohnorten, der üblichen Fahrzeit zwischen den Wohnorten und der Häufigkeit der Heimfahrten eine wesentliche Bedeutung zu.
Zweifelsfälle
Führt der Vergleich der zukünftigen Aufenthaltszeiten in verschiedenen Wohngemeinden zu keinem Ergebnis oder lässt sich die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen, so ist in diesen Fällen für die Bestimmung der Hauptwohnung der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen entscheidend. Hierzu gehören beispielsweise Beziehungen zu Eltern, Partnern und Freunden, Bindungen an einen Beruf, an Vereine, Parteien oder zu Kirchengemeinden oder eine sonstige enge Verbundenheit an eine Gemeinde.
Nebenwohnung
Alle weiteren inländischen Wohnungen, die von der Meldebehörde nicht zur Hauptwohnung bestimmt werden, sind Nebenwohnungen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass bei einigen Gemeinden im Bundesgebiet Nebenwohnungen auch zweitwohnungssteuerpflichtig sind.
Wohnungen im Ausland
Wohnungen im Ausland sind nach dem Hessischen Meldegesetz nicht meldepflichtig. Sie werden nicht als aktuelle Wohnung ins Melderegister eingetragen und sind bei der Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnungen melderechtlich unbeachtlich. Ausländische Wohnungen erscheinen im Melderegister ggf. nur als Zuzugs- oder Wegzugsanschriften.
Statuswechsel
Der einmal festgelegte Status einer Wohnung (als Haupt- bzw. Nebenwohnung) kann sich ändern durch die
Änderung des Personenstandes ( Eheschließung, dauerndes Getrenntleben, Scheidung, Tod oder Wegzug des Ehegatten ins Ausland etc.),
Überschreitung der Altersgrenze (bei Minderjährigen bei Erreichung der Volljährigkeit, bei Behinderten in Behinderteneinrichtungen das 27. Lebensjahr) oder
auf Dauer angelegte Änderung der Benutzungsgewohnheiten (zeitlich überwiegend wird künftig die Nebenwohnung benutzt etc.).
Die Einwohner/innen haben der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen. Daneben berichtigen die Meldebehörden den Wohnungsstatus von Amts wegen, wenn ihnen die geänderten Umstände bekannt werden.
Ansprechpartner
Fachbereich BürgerserviceHinterweg 4
37290 Meißner OT Abterode
Ilona Plafki
Zimmer Nr. 109 (EG)
(0 56 57) 98 96 31
(0 56 57) 98 96 26