Grundsteuer
Allgemeine Informationen
Die Grundsteuer (GrSt) ist eine ertragsunabhängige Real- und Objektsteuer, die ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers festgesetzt wird.
Besteuerungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, der aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit abgeleitet wird. Die Ermittlung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgen ausschließlich durch das für den zuständige Finanzamt. An die vom Finanzamt festgestellte Besteuerungsgrundlage ist die Gemeinde zwingend gebunden.
Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz, der von der Gemeinde eigenverantwortlich festgelegt wird.
In der Gemeinde Meißner gelten zur Zeit folgende Hebesätze:
Grundsteuer A: 400 v. H.
Grundsteuer B: 400 v. H.
Es gibt zwei Grundsteuerarten: Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz unterliegt dabei der Grundsteuer A, für alle anderen Grundstücke gilt die Grundsteuer B.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d.h. sie wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Sie wird demjenigen zugerechnet, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer des Grundstückes ist. Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen innerhalb eines Jahres werden vom Grundsteuerrecht nicht berücksichtigt. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer durch die Gemeinde erst dann vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf die Grundbucheintragung folgenden Jahres.
Die im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen berühren nicht die Steuerpflicht des Voreigentümers. Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
Allerdings gibt es die Möglichkeit die Grundsteuer bei Übergabe der Nutzen und Lasten des Kaufobjektes bei Ihnen abzusetzen bzw. dem Käufer zuzurechnen. Dies setzt die Einverständniserklärung des Käufers voraus.
Die Grundsteuer wird grundsätzlich in vier gleichen Raten fällig. Zahlungstermine sind: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Grundsteuer nur einmal jährlich zu zahlen. Dies hat dann zum 01.07. eines Jahres zu erfolgen.
Hierzu benötigen wir von Ihnen einen entsprechenden schriftlichen Hinweis zur Umstellung der Zahlungsmodalitäten. Eine immer fristgerechte Zahlung der Grundsteuer können Sie sicherstellen, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Da wir hierzu Ihre Originalunterschrift benötigen, ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung telefonisch leider nicht möglich. Dies gilt auch für eine Kontoänderung.
Ansprechpartner
Fachbereich Allgemeine Verwaltung und FinanzenHinterweg 4
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Saskia Junghans
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