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Anmeldung zur Eheschließung


Allgemeine Informationen

Seit dem 01. Juli 1998 ist der Begriff "Aufgebot" durch den Begriff "Anmeldung der Eheschließung" ersetzt worden. Darüber hinaus ist der Aushang des bisherigen Aufgebotes entfallen.

 

Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gemel-deten Wohnsitz hat. Sofern Sie mehrere Wohnsitze haben, sollten Sie möglichst das Standesamt wählen, bei dem Sie auch die Ehe schließen möchten.

 

Wenn nach Prüfung durch den Standesbeamten Ehehindernisse nicht bekannt geworden sind, kann geheiratet werden. Den entsprechenden Eheschließungstermin vereinbaren Sie dann mit dem Standesbeamten.

 

 

Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Eheschließungstermin erfolgen und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten.

 

 

Notwendige Unterlagen

 

Die nachstehende Auflistung soll Sie darüber informieren, welche Unterlagen im Einzelfall besorgt werden müssen, bevor die Eheschließung angemeldet werden kann. Wenn Sie alle Unterlagen haben, kommen Sie bitte beide bei uns vorbei. Um eventuelle Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte einen Termin für die Anmeldung der Eheschließung.

 

Im Regelfall genügen die nachfolgenden Unterlagen, wenn 

beide Verlobte noch nicht verheiratet waren bzw. noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten und volljährig und Deutsche ohne Auslandsbezug sind:

 

1. Gültiger Personalausweis oder Reisepass

 

2. Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern (nicht älter als 6 Monate), wenn deren Ehe nach dem 31. Dezember 1957 in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) geschlossen wurde. Diese Urkunde ist in der Regel beim Standesamt des Wohnortes der Eltern erhältlich und kostet 8,00 Euro (nicht zu verwechseln mit dem Familienstammbuch der Eltern).

 

In allen anderen Fällen (beispielsweise bei Eheschließung der Eltern vor 1958 bzw. Eheschließung der Eltern in der ehemaligen DDR vor dem 3. Oktober 1990) anstelle der Abschrift aus dem Familienbuch eine neue Abstammungs-urkunde (nicht älter als 6 Monate) der Verlobten. Diese ist beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich und kostet 7,00 Euro.

 

3. Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich bei dem Einwohnermeldeamt Ihres Hauptwohnsitzes. Diese Bescheinigungen müssen Sie vor der Anmeldung Ihrer Eheschließung beim jeweiligen Einwohnermeldeamt selbst besorgen (Gültigkeitsdauer: 8 Tage). Für Verlobte, die ihren Wohnsitz in Meißner haben, stellt das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigungen selbst aus.

 

Abstammungs-/ Geburtsurkunden aller

  • gemeinsamen Kinder (mit Vater- und evtl. Mutterschaftsanerkennung)
  • nicht gemeinsamen Kinder (für eine Mitteilung an das Familiengericht)

 

In die jeweiligen Abstammungsurkunden, die Sie beim Geburtsstandesamt erhalten, müssen Sie beide als Eltern eingetragen sein (Gebühr 7,00 Euro).

 

5. Urkunde über die Führung akademischer Grade

(Nur dann, wenn der akademische Grad in das Heiratsbuch eingetragen werden soll. Promotionsurkunde oder Diplomurkunde bitte im Original vorlegen)

 

6. Einen Nachweis für Ihre Berufsbezeichnung (deren Eintragung in die Personenstandsbücher zwingend vorge-schrieben ist) benötigen Sie nur dann, wenn ein besonderes Verfahren zur Führung der Bezeichnung berechtigt (beispielsweise Ernennungsurkunde, Approbation, Meisterbrief).

 

 

Wenn Sie bereits verheiratet waren, beachten Sie bitte folgendes:

 

  • Sollte einer der Verlobten bereits ein- oder mehrmals verheiratet gewesen sein, empfiehlt sich immer eine persönliche Vorsprache beim Standesamt.
  • In jedem Fall ist der Nachweis zu führen über die letzte geschlossene Vorehe und deren Auflösung und zwar durch
  • eine aktuelle (neu ausgestellte) beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Vorehe
  • Dies betrifft die Ehe, die nach dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) geschlossen wurde. Auch hier beachten Sie bitte, dass damit nicht das Stammbuch der Familie gemeint ist, sondern die Kartei-karte, die beim Standesamt geführt wird.

In das beim Standesamt geführte Familienbuch wird Scheidung bzw. Tod eines Ehegatten von Amts wegen einge-tragen. Die Abschrift ist bei Auflösung der Ehe durch Scheidung bis 1998 in der Regel beim Standesamt des Wohn-ortes des Mannes zum Zeitpunkt der Scheidung erhältlich. Bei Scheidung ab 1999 bekommen Sie die Abschrift in der Regel beim Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten. Bei Auflösung der Ehe durch Tod wird das Familienbuch beim Standesamt des Wohnsitzes des lebenden Ehegatten geführt.

  • eine aktuelle Heiratsurkunde mit dem Eheauflösungsvermerk

Wenn die Eheschließung
  1. vor dem 01.01.1958 oder
  2. im Ausland oder
  3. vor der Einigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR stattgefunden hat.

 

 

Weitere Vorehen

 

Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen, vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die erforderlichen Daten sicher erkennen lassen, also beispielsweise Familienstammbücher, Heiratsurkunden und Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden und Scheidungsurteile. Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall das Standesamt. Der Standes-beamte kann Ihnen mitteilen, ob und welche weiteren Unterlagen notwendig sind.

 

In allen anderen Fällen, wenn Sie oder Ihr/e Partner/in

 

  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
  • nicht im Bundesgebiet geboren oder adoptiert sind,
  • ihre letzte Ehe im Ausland geschlossen haben,
  • gemeinsame Kinder im Ausland geboren sind,
  • bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten,

 

sollten Sie in jedem Fall das Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen. Sie erhalten in diesem Zusammenhang Auskunft, welche Unterlagen für Sie erforderlich sind und wie Sie diese beschaffen können.

 

Insbesondere bei Auslandsbezug sind zahlreiche in den Gesetzen des Heimatlandes des/der Verlobten begründete Voraussetzungen zu prüfen und ergänzend zu erfüllen.

 

  • Verlobte unter 18 Jahren benötigen zusätzlich
  • einen Beschluß des Familiengerichts über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit (Volljährigkeit) gemäß

     § 1303 BGB

  • eine Entscheidung des Gerichts über die Übertragung der elterlichen Sorge/Personensorge

Bereits vorhandene personenstandsrechtliche Dokumente und die Ausweise sollten Sie zu diesem Gespräch in jedem Fall mitbringen.

 

Wir bitten um Verständnis, dass bei den vielfältigen Fallgestaltungen keine Telefonberatung zu den Unterlagen, die Sie im Einzelfall benötigen, möglich ist.

 

 

Als Ansprechpartner/in steht Ihnen

 

 

Frau Ilona Plafki

 

Telefon: 0 56 57 - 98 96 31

Telefax: 0 56 57 - 98 96 26

E-Mail: ilona.plafki@gemeinde-meissner.de

 

 

oder

 

 

Herr Michael Hartung

 

Telefon: 0 56 57 - 98 96 30

Telefax: 0 56 57 - 98 96 26

E-Mail: michael.hartung@gemeinde-meissner.de

 

 

darüber hinaus bei weiteren Fragen gern zur Verfügung.

 


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Hinterweg 4
37290 Meißner OT Abterode

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