Eheschließung


Allgemeine Informationen

Seit dem 01. Juli 1998 ist der Begriff "Aufgebot" durch den Begriff "Anmeldung der Eheschließung" ersetzt worden. Darüber hinaus ist der Aushang des bisherigen Aufgebotes entfallen.

 

Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gemel-deten Wohnsitz hat. Sofern Sie mehrere Wohnsitze haben, sollten Sie möglichst das Standesamt wählen, bei dem Sie auch die Ehe schließen möchten.

 

Wenn nach Prüfung durch den Standesbeamten Ehehindernisse nicht bekannt geworden sind, kann geheiratet werden. Den entsprechenden Eheschließungstermin vereinbaren Sie dann mit dem Standesbeamten.

 

Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Eheschließungstermin erfolgen und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten.

 

 

Notwendige Unterlagen

 

Die nachstehende Auflistung soll Sie darüber informieren, welche Unterlagen im Einzelfall besorgt werden müssen, bevor die Eheschließung angemeldet werden kann. Wenn Sie alle Unterlagen haben, kommen Sie bitte beide bei uns vorbei. Um eventuelle Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte einen Termin für die Anmeldung der Eheschließung.

 

Im Regelfall genügen die nachfolgenden Unterlagen, wenn 

 

beide Verlobte noch nicht verheiratet waren bzw. noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten und volljährig und Deutsche ohne Auslandsbezug sind:

 

1. Gültiger Personalausweis oder Reisepass

 

2. Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern (nicht älter als 6 Monate), wenn deren Ehe nach dem 31. Dezember 1957 in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) geschlossen wurde. Diese Urkunde ist in der Regel beim Standesamt des Wohnortes der Eltern erhältlich und kostet 8,00 Euro (nicht zu verwechseln mit dem Familienstammbuch der Eltern).

 

In allen anderen Fällen (beispielsweise bei Eheschließung der Eltern vor 1958 bzw. Eheschließung der Eltern in der ehemaligen DDR vor dem 3. Oktober 1990) anstelle der Abschrift aus dem Familienbuch eine neue Abstammungs-urkunde (nicht älter als 6 Monate) der Verlobten. Diese ist beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich und kostet 7,00 Euro.

 

3. Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich bei dem Einwohnermeldeamt Ihres Hauptwohnsitzes. Diese Bescheinigungen müssen Sie vor der Anmeldung Ihrer Eheschließung beim jeweiligen Einwohnermeldeamt selbst besorgen (Gültigkeitsdauer: 8 Tage). Für Verlobte, die ihren Wohnsitz in Meißner haben, stellt das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigungen selbst aus.

 

 

In die jeweiligen Abstammungsurkunden, die Sie beim Geburtsstandesamt erhalten, müssen Sie beide als Eltern eingetragen sein (Gebühr 7,00 Euro).

 

5. Urkunde über die Führung akademischer Grade

(Nur dann, wenn der akademische Grad in das Heiratsbuch eingetragen werden soll. Promotionsurkunde oder Diplomurkunde bitte im Original vorlegen)

 

6. Einen Nachweis für Ihre Berufsbezeichnung (deren Eintragung in die Personenstandsbücher zwingend vorge-schrieben ist) benötigen Sie nur dann, wenn ein besonderes Verfahren zur Führung der Bezeichnung berechtigt (beispielsweise Ernennungsurkunde, Approbation, Meisterbrief).

 

 

Wenn Sie bereits verheiratet waren, beachten Sie bitte folgendes:

 

In das beim Standesamt geführte Familienbuch wird Scheidung bzw. Tod eines Ehegatten von Amts wegen einge-tragen. Die Abschrift ist bei Auflösung der Ehe durch Scheidung bis 1998 in der Regel beim Standesamt des Wohn-ortes des Mannes zum Zeitpunkt der Scheidung erhältlich. Bei Scheidung ab 1999 bekommen Sie die Abschrift in der Regel beim Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten. Bei Auflösung der Ehe durch Tod wird das Familienbuch beim Standesamt des Wohnsitzes des lebenden Ehegatten geführt.

 

Weitere Vorehen

 

Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen, vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die erforderlichen Daten sicher erkennen lassen, also beispielsweise Familienstammbücher, Heiratsurkunden und Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden und Scheidungsurteile. Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall das Standesamt. Der Standes-beamte kann Ihnen mitteilen, ob und welche weiteren Unterlagen notwendig sind.

 

 

In allen anderen Fällen, wenn Sie oder Ihr/e Partner/in

sollten Sie in jedem Fall das Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen. Sie erhalten in diesem Zusammenhang Auskunft, welche Unterlagen für Sie erforderlich sind und wie Sie diese beschaffen können.

 

Insbesondere bei Auslandsbezug sind zahlreiche in den Gesetzen des Heimatlandes des/der Verlobten begründete Voraussetzungen zu prüfen und ergänzend zu erfüllen.

 

     § 1303 BGB

Bereits vorhandene personenstandsrechtliche Dokumente und die Ausweise sollten Sie zu diesem Gespräch in jedem Fall mitbringen.

 

Wir bitten um Verständnis, dass bei den vielfältigen Fallgestaltungen keine Telefonberatung zu den Unterlagen, die Sie im Einzelfall benötigen, möglich ist.

 

Weitere Informationen zum Ort der Eheschließung und zur Namensführung.

 

 

Als Ansprechpartner/in steht Ihnen

 

Frau Ilona Plafki

 

Telefon: 0 56 57 - 98 96 31

Telefax: 0 56 57 - 98 96 26

E-Mail: ilona.plafki@gemeinde-meissner.de

 

oder

 

Herr Michael Hartung

 

Telefon: 0 56 57 - 98 96 30

Telefax: 0 56 57 - 98 96 26

E-Mail: michael.hartung@gemeinde-meissner.de

 

darüber hinaus bei weiteren Fragen gern zur Verfügung.


Rechtsgrundlagen

Ort der Eheschließung

 

Nachdem Sie die Eheschließung angemeldet haben, vereinbaren Sie vor Ort den Termin für Ihre Trauung oder Sie wenden sich an ein anderes von Ihnen gewünschtes Standesamt innerhalb von Deutschland, vor dem Sie heiraten möchten. Im letzteren Fall benötigen Sie eine Bescheinigung der Anmeldung der Eheschließung vom Standesamt Ihres Wohnortes. Veranlassen Sie bei diesem auch, dass die Anmeldeunterlagen mit einer standesamtlichen Ermächtigung an das Standeamt, das die Eheschließung vollziehen soll, zugesandt werden.

In dem ausgewählten Standesamt suchen Sie sich - sofern Sie dies wünschen - ein Stammbuch der Familie aus, in dem Sie Ihre Heiratsurkunde bzw. Abschrift Ihres Familienbuches und gegebenenfalls später die Geburtsurkunden Ihrer Kin-der aufbewahren können.

Bitte melden Sie sich ca. 10 - 15 Minuten vor der Trauung in dem bei der Terminierung bestimmten Zimmer des von Ihnen ausgewählten Standesamtes. Sollten Sie den Wunsch haben, in Anwesenheit von einem oder zwei Trauzeugen zu heiraten, so bringen Sie diese ebenfalls zu obengenannten Termin mit.

Die Trauzeugen müssen volljährig und geschäftsfähig sein. Denken Sie bitte daran, dass sowohl Sie als Brautpaar, als auch Ihre Trauzeugen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen müssen. Ein Führerschein reicht nicht aus.

Sollten Sie oder einer Ihrer Trauzeugen der deutschen Sprache nicht mächtig sein, so ist ein/e Dolmetscher/in hinzu-zuziehen, der/die sich mit einem gültigen Ausweis legitimieren und der/die allgemein vereidigt und beim Oberlandes-gericht eingetragen sein muss.

 

Sollten Sie nicht in Ihrem Wohnsitzstandesamt die Ehe schließen wollen, so wird durch die erneute Nachprüfung Ihrer Ehefähigkeit durch eine/n Standesbeamten/in des die Ehe schließenden Standesamtes eine weitere Gebühr in Höhe von 33,00 Euro fällig.

Für die Vereidigung des/der Dolmetscher/in wird eine Gebühr in Höhe von 17 Euro erhoben.

 

 

Namensführung

 

Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB).

Da die Gesetze zur Namensführung in der Ehe in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden.


Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, findet auf die Namensführung ausschließlich § 1355 BGB Anwen-dung. Der genannte Paragraph wurde letztmals zum 01. April 1994 geändert, so dass heute folgende Regelungen gelten:

Die Ehegatten sollen (müssen aber nicht) einen gemeinsamen Familiennamen (den sogenannten "Ehenamen") bestim-men. Tun sie dies nicht, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. So ist es also auch durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen.

Wird jedoch ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann dies immer nur der Geburtsname eines Ehegatten sein. Es ist gesetzlich noch nicht möglich, den Namen, den Sie aus einer Vorehe erworben haben, an den neuen Ehegatten weiter-geben (das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus Februar 2004 muss noch gesetzlich umgesetzt werden). Ebenso ist es unmöglich, einen Doppelnamen, den man durch Hinzufügung seines Namens zum Ehenamen erworben hat, an den neuen Ehegatten weiterzugeben.

Die Bestimmung eines Ehenamens findet in der Regel bei der Eheschließung statt. Sie kann jedoch, wenn bei der Ehe-schließung noch nichts erklärt wurde, unbefristet nachgeholt werden. Zur nachträglichen Bestimmung des Ehenamens wenden Sie sich bitte an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten.

Wird ein Ehename bestimmt, bleibt dem Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen:


Der Ehepartner kann dem Ehenamen

 


Die Möglichkeit, dass beide Ehepartner einen Doppelnamen führen, gibt es nicht. Ebenso wenig sind Dreifachnamen zulässig. Wird ein Doppelname geführt, so kann dieser durch Erklärung vor dem Wohnsitzstandesamt widerrufen werden, so dass nur noch der Ehename geführt wird. Eine erneute Hinzufügung ist dann allerdings nicht mehr möglich.

Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, kann der Geburtsname oder auch der Name, der vor dieser Ehe geführt wurde, wieder angenommen werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihre Standesbeamtin oder Ihren Standesbeamten.

 

 

Erklärungen zur Namensführung - außer wenn ein Ehename bei der Eheschließung bestimmt wird - kosten 17 Euro. Die Familienbuchabschrift, die die aktuelle Namensführung ausweist, kostet zusätzlich 8 Euro.

 


Ansprechpartner

Fachbereich Bürgerservice
Hinterweg 4
37290 Meißner OT Abterode